Limax GmbH

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Leistungs- und Montagebedingungen (AGB)
LiMax GmbH, Vogelsbitze 14a, 53604 Bad Honnef

§ 1 Allgemeines

(1) Die Allgemeinen Verkaufs-, Leistungs- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) der LiMax GmbH, Vogelsbitze 14a, 53604 Bad Honnef (nachfolgend: „Verwenderin“) gelten für alle Verträge einschließlich von Folgeverträgen, die mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB in seiner Eigenschaft als Besteller (nachfolgend: „Besteller“) mit der Verwenderin geschlossen werden.
(2) Abweichenden oder entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besteller wird widersprochen. Voraussetzung für die Anerkennung der Geltung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine Bestätigung in Schriftform durch die Verwenderin.
(3) Soweit diese AGB keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, gelten im Übrigen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B).

§ 2 Angebot und Annahme

(1) Kostenvoranschläge, Internetauftritte, Zeichnungen, Kataloge oder andere Unterlagen der Verwenderin sind keine Angebote und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller dar.
(2) Angebote der Besteller sind für die Dauer von 4 Wochen bindend.
(3) Die Annahme des Angebots erfolgt in der Regel im Wege der Auftragsbestätigung oder Erbringung der Leistung.
(4) In der Auftragsbestätigung werden die vereinbarten Leistungen benannt. Die Benennung der bezeichneten Leistungen erfolgt nur aus Klarstellungsgründen und stellt regelmäßig kein eigenes Angebot i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB dar.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand sind in der Regel ausschließlich Warenlieferungsverträge. Bei Warenlieferungsverträgen wird die Schickschuld vereinbart.
(2) Bau- und Montageleistungen sind nur dann geschuldet, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn die Auftragsbestätigung die Bau- und Montageleistungen konkret benennt. Für Bau- und Montageleistungen gelten zusätzlich die Bestimmungen § 3 Abs. 2 Buchst. a – g dieser AGB:
(a) Soweit Bau- und Montageleistungen vereinbart sind, umfassen diese nur die konkret in der Auftragsbestätigung bezeichneten Positionen. Die Bau- und Montageleistungen umfassen regelmäßig den Einbau der von uns gelieferten Waren. Der Einbau umfasst in keinem Fall den Elektroanschluss.
(b) Die Verwenderin ist berechtigt, die Leistung durch eigene Mitarbeiter oder die Beauftragung von Dritten zu erbringen.
(c) Die im Vertrag bezeichneten Termine bezeichnen lediglich den ungefähren Zeitraum der Leistungserbringung. Verbindliche Bau- und Montagetermine sind auf Initiative des Bestellers spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bau- und Montageausführung mit der Verwenderin zu vereinbaren.
(d) Der Besteller ist verpflichtet, die baulichen Voraussetzungen für den Bau- und Montagebeginn zu dem verbindlich vereinbarten Termin herzustellen. Ferner ist er verpflichtet, den für die Leistungserbringung erforderlichen Kraftfahrzeugen Zugang zur Baustelle zu verschaffen.
(e) Der Besteller hat, sofern erforderlich, Schutzgerüste und Auffangnetze gemäß den Unfallverhütungsvorschriften kostenlos bereitzustellen.
(f) Ist die Leistungserbringung witterungsbedingt nicht möglich, ist der Besteller verpflichtet, der Verwenderin den entstehenden Schaden zu ersetzen. Zum Schutz des Gebäudes vor witterungsbedingten Schäden ist der Besteller verpflichtet.
(g) Ergibt sich im Nachhinein die Notwendigkeit, weitergehende Bau- und Montagearbeiten durchzuführen, ist ein weiterer Vertragsschluss notwendig.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die vertraglich bezeichneten Preise sind für die Verwenderin bei einer Lieferzeit bis zu drei Monaten bindend. Bei länger vereinbarten Lieferzeiten behält sich die Verwenderin im Falle der Änderung der Gestehungskosten (Material-, Energie- und Lohnkosten) eine Preisberichtigung vor.
(3) Die Rechnung wird bei Warenlieferungsverträgen regelmäßig am Tage des Versands oder am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gestellt. Die Verwenderin behält sich vor, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen – insbesondere bei Lieferungen ins Ausland aufgrund weitergehender Kosten – zu verlangen.
(4) Bei Warenlieferungsverträgen, die zusätzlich Bau- und Montageleistungen umfassen, werden regelmäßig Voraus- bzw. Abschlagszahlungen berechnet.
(5) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 4 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
(6) Ab Eintritt des Zahlungsverzuges ist die Verwenderin berechtigt, 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu berechnen.
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§ 5 Leistungsmodalitäten

(1) Die Verwenderin übergibt die bestellten Waren unverzüglich nach Angebotsannahme (Auftragsbestätigung) an eine von ihr zu bestimmende Transportperson.
(2) Die Versandkosten trägt der Besteller. Diese richten sich nach Art und Menge der Bestellung sowie dem Lieferort.
(3) Teilleistungen sind in angemessenem Umfang zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verwenderin behält sich das Eigentum an den geleisteten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
(2) Eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der von der Verwenderin geleisteten Sachen durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verwenderin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der ggf. neuen Sache fort. Erfolgt die Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung mit Sachen, die nicht im Eigentum der Verwenderin stehen, erwirbt die Verwenderin einen Miteigentumsanteil in der Höhe, die dem Verhältnis der objektiven Werte der geleisteten und der fremden Sache entspricht. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die durch die Verwenderin geleisteten Sachen im üblichen Geschäftsverkehr zu den gewöhnlichen Bedingungen zu veräußern, sofern er sich gegenüber der Verwenderin nicht im Zahlungsverzug befindet. Im Veräußerungsfalle tritt der Besteller sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte gegenüber dem Dritten an die Verwenderin ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Der Besteller ist auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Verwenderin macht von ihrer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, keinen Gebrauch, sofern kein Zahlungsverzug des Bestellers gegenüber der Verwenderin vorliegt.
(4) Der Besteller ist zu anderen Verfügungen gegenüber Dritten bezüglich der durch die Verwenderin geleisteten Sachen, insbesondere Verpfändungen, Abtretungen oder Sicherungsübereignungen, nicht berechtigt, sofern die Verwenderin keine schriftliche Zustimmung erteilt. Die Verwenderin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Verwenderin geleisteten Sachen auf seine Kosten gegen sicherbare Schäden (Feuer, Wasser, Diebstahl etc.) in der Höhe des Marktwertes der Sachen zu versichern.

§ 7 Gewährleistung und Rügeobliegenheit

(1) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seine nach § 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Insbesondere hat der Besteller die Ware vor dem Verbringen zum Arbeitsort zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
(2) Liegt ein Sachmangel vor, ist die Verwenderin berechtigt, drei Nachbesserungsversuche vorzunehmen, bevor eine Nachlieferung verlangt werden kann. § 7 Abs. 1 AGB gilt auch für Nacherfüllungsfälle.
(3) Auf Werklieferungsverträge findet § 7 Abs. 1 und 2 AGB entsprechende Anwendung.
(4) Bei Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werks.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Die Verwenderin haftet bei sonstigen Schadensersatzansprüchen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sonstige Schadensersatzansprüche sind alle Schadensersatzansprüche außer jene, die bei der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit entstehen.
(2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von § 8 Abs. 1 AGB unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die vorstehenden Regelungen geben die getroffene Vereinbarung vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
(3) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Verwenderin in Bad Honnef.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB, berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll das wirtschaftlich Gewollte treten.
Bad Honnef, 01.01.2019